Die Erklärung zur Barrierefreiheit nach dem BFSG

Stand: 30. September 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Kurz gesagt: Dienstleistungserbringer, für die das BFSG gilt, müssen Informationen darüber veröffentlichen, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Anlage 3 zum BFSG verlangt vier Angaben: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, die zum Verständnis nötigen Erläuterungen, eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

Was das Gesetz verlangt

Nach § 14 Abs. 1 BFSG darf eine Dienstleistung nur angeboten werden, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und der Dienstleistungserbringer die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und „für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat“. Die Informationen sind so lange aufzubewahren, wie die Dienstleistung angeboten wird.

Nach Anlage 3 gibt der Dienstleistungserbringer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Die Informationen enthalten mindestens:

  1. eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,
  2. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind,
  3. eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt,
  4. die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Das BFSG selbst spricht von „Informationen“, nicht von einer „Erklärung zur Barrierefreiheit“. Der Begriff stammt aus dem Recht für öffentliche Stellen und hat sich auch für die BFSG-Informationen eingebürgert, ebenso „Barrierefreiheitserklärung“.

Unterschied zur Erklärung öffentlicher Stellen

Öffentliche Stellen veröffentlichen ihre Erklärung zur Barrierefreiheit nach einem anderen Recht (BGG, BITV 2.0 und dem EU-Muster aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523). Dieses Muster verlangt den Stand der Vereinbarkeit, eine Liste nicht barrierefreier Inhalte, Datum und Methode der Prüfung, eine Feedback-Möglichkeit und den Hinweis auf das Durchsetzungsverfahren.

Für private Unternehmen ist dieser Aufbau nach dem BFSG nicht vorgeschrieben. Er wird trotzdem häufig übernommen, weil er die Fragen beantwortet, die Kunden und Behörden tatsächlich stellen.

Eine einfache Gliederung

  1. Die Dienstleistung. Was sie ist und wer sie anbietet, in einfacher Sprache.
  2. So funktioniert sie. Die wichtigsten Schritte – bei einem Shop: Produktsuche, Warenkorb, Bestellung, Zahlung, Kundenkonto – und welche Hilfe es gibt.
  3. Wie die Anforderungen erfüllt werden. Der Standard, nach dem Sie arbeiten (etwa EN 301 549 und WCAG 2.2 Stufe AA), wie und wann geprüft wurde und von wem.
  4. Bekannte Barrieren. Was die Anforderungen noch nicht erfüllt, welche Bereiche betroffen sind und bis wann Sie es beheben wollen.
  5. Feedback und Kontakt. Wie jemand eine Barriere melden oder Informationen in anderer Form anfordern kann.
  6. Marktüberwachungsbehörde. Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg.
  7. Stand. Wann die Erklärung erstellt und zuletzt überprüft wurde.

Die Punkte 1 bis 3 und 6 decken ab, was Anlage 3 verlangt. Die Punkte 4, 5 und 7 sind gute Praxis. Das W3C bietet einen kostenlosen Generator für Erklärungen zur Barrierefreiheit mit ähnlichem Aufbau (auf Englisch).

Wo die Erklärung stehen muss

Anlage 3 nennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine „andere deutlich wahrnehmbare Weise“. In der Praxis veröffentlichen die meisten Unternehmen eine Seite „Barrierefreiheit“, die im Fuß jeder Seite verlinkt ist, und verweisen in den AGB darauf. Veröffentlichen Sie sie als normale Webseite, nicht als eingescanntes PDF: Die Informationen müssen selbst barrierefrei sein.

Typische Fehler

So hilft RampCheck

Jedes vollständige RampCheck-Audit endet mit einem Entwurf Ihrer Erklärung, vorausgefüllt mit Ihren Ergebnissen: den gefundenen Barrieren mit dem jeweiligen WCAG-Erfolgskriterium, Datum, Methode und der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Der Entwurf erklärt nie volle Konformität auf Grundlage eines automatisierten Tests – auch dann nicht, wenn der Check keine Mängel findet. Sie ergänzen die Beschreibung Ihrer Dienstleistung und prüfen den Text vor der Veröffentlichung. Den Entwurf im Beispielbericht ansehen.

Häufige Fragen

Ist eine Erklärung zur Barrierefreiheit für private Unternehmen Pflicht?

Die Informationen nach Anlage 3 sind für Dienstleistungserbringer Pflicht, für die das BFSG gilt. Der Name „Erklärung zur Barrierefreiheit“ und ein bestimmter Aufbau sind es nicht.

Brauchen Kleinstunternehmen eine Erklärung?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG ausgenommen. Eine kurze Erklärung zu veröffentlichen ist trotzdem gute Praxis.

Wer ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine gemeinsame Anstalt der Länder mit Sitz in Magdeburg.

Macht die Erklärung meine Website konform?

Nein. Die Erklärung beschreibt den Zustand der Dienstleistung. Sie ersetzt nicht, die genannten Barrieren zu beheben.

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Quellen

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