BFSG: Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Ihre Website?

Stand: 30. September 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Kurz gesagt: Wenn Sie Verbraucherinnen und Verbrauchern über eine Website oder App Produkte oder Dienstleistungen anbieten und kein Kleinstunternehmen sind, gilt das BFSG sehr wahrscheinlich für Sie – seit dem 28. Juni 2025. Kleinstunternehmen ist, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat.

Was das BFSG ist

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Es legt Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen fest, die Verbrauchern angeboten werden, und gilt seit dem 28. Juni 2025. Die Einzelheiten regelt die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV).

Für Websites öffentlicher Stellen gelten daneben eigene Regeln (BGG und BITV 2.0). Um sie geht es hier nicht.

Welche Dienstleistungen erfasst sind

§ 1 Abs. 3 BFSG nennt die Dienstleistungen. Für die meisten Website-Betreiber ist die letzte entscheidend:

Das sind nach § 2 Nr. 26 BFSG digitale Dienste, „die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“. Darunter fallen Online-Shops, aber auch Buchungs- und Terminsysteme, Abo-Abschlüsse und jede andere Website, über die Verbraucher einen Vertrag schließen können.

Aus der Definition folgen zwei Grenzen. Das Angebot muss sich an Verbraucher richten – ein reines B2B-Angebot ist nicht erfasst. Und es muss auf einen Vertragsschluss gerichtet sein: Eine Website, die ein Unternehmen nur vorstellt und weder Bestellung noch Buchung oder Anmeldung ermöglicht, gilt in der Regel nicht als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Wo genau die Grenze verläuft, ist eine Rechtsfrage, die von Ihrem Angebot abhängt.

Das Gesetz erfasst außerdem Produkte wie Computer, Smartphones, E-Book-Lesegeräte, Zahlungsterminals und Fahrkartenautomaten. In diesem Ratgeber geht es um Websites.

Wer ausgenommen ist

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 „ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft“. Beide Teile müssen erfüllt sein: Ab zehn Beschäftigten entfällt die Ausnahme, unabhängig vom Umsatz.

Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer als Kleinstunternehmen erfasste Produkte herstellt, einführt oder vertreibt, muss die Anforderungen an diese Produkte trotzdem beachten.

Unverhältnismäßige Belastung. Nach den §§ 16 und 17 BFSG darf von einer Anforderung abgewichen werden, wenn ihre Erfüllung die Dienstleistung grundlegend verändern oder das Unternehmen unverhältnismäßig belasten würde. Das ist keine Ausnahme, auf die man sich einfach berufen kann: Die Beurteilung muss durchgeführt und dokumentiert, die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet und das Ergebnis regelmäßig überprüft werden.

Was Ihre Website leisten muss

Nach § 3 Abs. 1 BFSG sind Dienstleistungen barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. Für Websites und Apps heißt das nach der BFSGV: Sie müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein. Das sind die vier Prinzipien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C.

Die technischen Einzelheiten liefert die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte die WCAG auf den Stufen A und AA übernimmt: bisher WCAG 2.1, in der im September 2026 veröffentlichten Fassung V4.1.1 WCAG 2.2.

In der Praxis bedeutet das unter anderem:

Für den elektronischen Geschäftsverkehr kommen besondere Anforderungen hinzu: Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte und Dienstleistungen bereitstellen, soweit der Hersteller oder Anbieter sie liefert, und Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen barrierefrei gestalten.

Über die Website hinaus verlangt § 14 BFSG von Dienstleistungserbringern,

Fristen und Übergangsregeln

Das Gesetz gilt für Dienstleistungen, die seit dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. § 38 BFSG enthält zwei Übergangsregeln bis zum 27. Juni 2030: Dienstleistungserbringer dürfen Produkte weiter einsetzen, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für ihre Dienstleistungen genutzt haben, und vor diesem Datum geschlossene Verträge dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert fortbestehen, längstens bis zum 27. Juni 2030.

Das wird oft als fünfjährige Schonfrist für bestehende Websites missverstanden. Der Wortlaut betrifft Produkte, mit denen eine Dienstleistung erbracht wird, und laufende Verträge. Eine Website, über die Verbraucher heute neue Verträge schließen können, muss die Anforderungen nach verbreitetem Verständnis heute erfüllen.

Bußgelder und Marktüberwachung

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Erfüllt eine Dienstleistung die Anforderungen nicht, fordert die Behörde den Anbieter zunächst auf, innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Bleibt das erfolglos, kann sie am Ende das Anbieten der Dienstleistung untersagen (§ 29 BFSG).

Wer eine nicht barrierefreie Dienstleistung anbietet oder erbringt, handelt ordnungswidrig. Das Bußgeld kann bis zu 100.000 Euro betragen, bei den übrigen Verstößen bis zu 10.000 Euro (§ 37 BFSG).

Verbraucher und anerkannte Verbände können bei der Marktüberwachungsbehörde beantragen, dass sie tätig wird (§ 32 BFSG). Daneben wird seit Inkrafttreten des Gesetzes über wettbewerbsrechtliche Abmahnungen berichtet.

So prüfen Sie Ihre Website

  1. Automatisierten Check durchführen. Er findet die maschinell erkennbaren Mängel – fehlende Textalternativen, zu geringe Kontraste, unbeschriftete Formularfelder und Schaltflächen, fehlerhaftes ARIA – auf vielen Seiten in wenigen Minuten. Automatisierte Tests decken zuverlässig etwa 30–40 % der Anforderungen ab: der erste Schritt, nicht der letzte.
  2. Funde beheben, Blocker zuerst: alles, was jemanden daran hindert, einen Kauf, eine Buchung oder eine Anmeldung abzuschließen.
  3. Von Hand testen. Gehen Sie Ihre wichtigsten Abläufe nur mit der Tastatur durch, mit einem Screenreader (NVDA und VoiceOver sind kostenlos), bei 200 % Zoom und auf dem Smartphone. Prüfen Sie, ob Fehlermeldungen in Formularen angesagt werden und verständlich sind.
  4. Informationen zur Barrierefreiheit verfassen und veröffentlichen – einschließlich der Barrieren, die Sie kennen und an denen Sie noch arbeiten.
  5. Dranbleiben. Testen Sie nach jedem Redesign und jeder neuen Funktion erneut. Barrierefreiheit geht unbemerkt verloren.

Alle automatisierten Prüfungen von RampCheck sind hier erklärt – mit den Betroffenen und der Lösung.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland?

Ja. Entscheidend ist, dass die Dienstleistung Verbrauchern in Deutschland angeboten wird, nicht der Sitz des Unternehmens. Für Angebote in anderen EU-Ländern gilt das jeweilige nationale Gesetz, das dieselbe Richtlinie umsetzt.

Gilt das BFSG für B2B-Websites?

Erfasst sind Dienstleistungen für Verbraucher. Ein reines B2B-Angebot fällt nicht unter die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Ein Shop, der auch an Verbraucher verkauft, fällt darunter.

Reicht WCAG 2.1 AA oder brauche ich WCAG 2.2?

WCAG 2.1 AA war der Maßstab der EN 301 549 V3.2.1. Die im September 2026 veröffentlichte Fassung V4.1.1 stellt auf WCAG 2.2 AA um. Was sich dadurch ändert.

Macht ein Overlay-Tool oder Widget meine Website BFSG-konform?

Nein. Ein Overlay legt ein Skript über die Seite. Den zugrunde liegenden Code, den Hilfstechnologien auslesen, repariert es nicht. Das European Disability Forum und die International Association of Accessibility Professionals haben das 2023 in einer gemeinsamen Erklärung festgehalten, und im Januar 2025 hat die US-Handelsaufsicht FTC einen Overlay-Anbieter zur Zahlung von 1 Million US-Dollar verpflichtet – wegen der Behauptung, sein Produkt könne jede Website WCAG-konform machen.

Bedeutet eine gute automatische Bewertung, dass meine Website konform ist?

Nein. Die Bewertung spiegelt die Mängel wider, die eine Maschine erkennen kann. Für die Konformität sind zusätzlich manuelle Tests mit Hilfstechnologien nötig. Ein sauberer Check heißt: Die maschinell erkennbaren Probleme sind beseitigt – ein notwendiger Schritt, nicht das Ziel.

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Quellen

Weitere Ratgeber